Satzung

Satzung des Jäger-Vereins Frankfurt Nord-Ost
und Jagdgebrauchshundevereins e. V. (JVNO)

Fassung vom 02. März 2023

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Inhalt:

§ 1 Name und Sitz des Vereins

§ 2 Zweck des Vereins

§ 3 Mitgliedschaft und Wahlrecht

§ 4 Beitrag

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

§ 7 Organe des Vereins

§ 8 Die Hauptversammlung

§ 9 Der gesetzliche Vorstand

§10 Der geschäftsführende Vorstand („Vorstand“)

§11 Der erweiterte Vorstand

§12 Der Beirat

§13 Die Revisoren

§14 Auflösung des Vereins

§15 Beitritt zu anderen Organisationen

§16 Das Geschäftsjahr

§17 Die Disziplinarordnung

§18 Datenschutzerklärung

§19 Die Anerkennung

§20 Der Gerichtsstand

§21 Das Inkrafttreten

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Jäger-Verein Frankfurt Nord-Ost und Jagdgebrauchshundeverein e. V.“ (JVNO) und hat seinen Sitz in Frankfurt am Main. Er ist Mitglied des Landesjagdverbandes Hessen e. V. – Landesvereinigung der Jäger – und des Jagdgebrauchshundverbandes e. V. (JGHV).

Der JVNO wurde am 12.07.1955 gegründet und am 27.09.1957 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildtierbestandes einschließlich der Pflege und nachhaltigen Entwicklung seiner Lebensgrundlagen im Rahmen des Jagd-, Natur-, Landschafts-, Umwelt- und Tierschutzrechts.

(3) Diese Zwecke werden verwirklicht durch:

(3.1) Förderung und Durchführung von Maßnahmen des Natur-, Landschafts- und Umweltschutzes im Rahmen des Satzungszwecks durch

• Mitwirkung bei Renaturierungs-, Biotop- und Landschaftspflegemaßnahmen;

• Mitwirkung in Naturschutzbeiräten;

(3.2) Förderung und Durchführung von Maßnahmen des Tierschutzes im Rahmen des Satzungszwecks durch

• Förderung der waidgerechten Jagdausübung mittels Anleitung, Aus- und Weiterbildung von Jagdbeflissenen sowie Vermittlung naturkundlicher Kenntnisse;

• Pflege und Förderung des jagdlichen Schießens mittels Unterweisungen, Übungs- und Vergleichsschießen, sowie die Unterhaltung und/oder Miete von genehmigten Schießständen;

• Förderung von Jagdschutzmaßnahmen, gemäß HJG in der jeweils gültigen Fassung;

• Pflege und Förderung des Jagdgebrauchshundewesens durch jagdliche Prüfung und belehrende Tätigkeit.

(3.3) Pflege und Förderung aller Zweige des Jagdwesens, des jagdlichen Brauchtums, des jagdlichen Schrifttums und jagdkultureller Einrichtungen im Rahmen des Satzungszweckes.

(3.4) Öffentlichkeitsarbeit und Interessenvertretung des Vereins im Rahmen des Satzungszweckes.

(3.5) Kooperation mit Hegegemeinschaften, Hochschulen, Behörden, Vereinen, Verbänden und ähnlichen Vereinigungen im Rahmen des Satzungszweckes.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben begünstigt werden, die dem Zweck des Vereins fremd oder deren Vergütung oder Aufwendungsersatz unverhältnismäßig hoch sind.

(7) Vereinsmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Vereinsmitgliedern können gegen Rechnung angemessene Vergütungen für vom Vorstand bestellte Waren und Dienstleistungen bezahlt werden.

§ 3 Mitgliedschaft und Wahlrecht

(1) Mitglied des Vereins kann jeder Jäger und Förderer der Jagd sein, der im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist, sich keiner ehrenrührigen Handlung schuldig gemacht hat und im Aufnahmeantrag die Satzung des Vereins schriftlich anerkennt.

(2) Der Verein hat ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und korporative Mitgliedschaften.

(2.1) Ordentliches Mitglied kann nur eine jagdscheinfähige Person werden; das ordentliche Mitglied hat aktives und passives Wahlrecht, wenn es das 18. Lebensjahr vollendet hat.

(2.2) Außerordentliches Mitglied kann jedermann werden, der die Satzungszwecke unterstützt. Bei nicht volljährigen Personen muss die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten vorliegen.
Das außerordentliche Mitglied hat das aktive Wahlrecht, wenn es das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Ein passives Wahlrecht besteht nicht.

(2.3) Ehrenmitglieder / Ehrenvorsitzende werden durch die Hauptversammlung ernannt; sie haben aktives und passives Wahlrecht. Die Verleihung dieser Ehrentitel setzt voraus, dass sich das vorgeschlagene Mitglied in hervorragender Weise um den Verein oder die Vereinszwecke verdient gemacht hat und der Berufung zum Ehrenmitglied / Ehrenvorsitzenden zustimmt. Der Titel „Ehrenvorsitzende(r)“ ist früheren Vereinsvorsitzenden vorbehalten.

(2.4) Eine korporative Mitgliedschaft kann von Vereinen, Hegegemeinschaften, Gruppen und Institutionen (§ 2 Abs. 3.5) unter schriftlicher Anerkennung dieser Satzung erworben werden. Die korporativ aufgenommenen Mitglieder haben jeweils als Gruppe das aktive Wahlrecht eines einzelnen außerordentlichen Mitglieds. Ein passives Wahlrecht besteht nicht.

(3) Die Aufnahme des Mitgliedes in den Verein ist schriftlich zu beantragen.

(4) Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Aufnahme des Neumitglieds wird im Mitteilungsblatt des Vereins veröffentlicht. Im Falle der Ablehnung des Antrages, ist der Vorstand zur Angabe von Gründen dem Antragsteller gegenüber nicht verpflichtet. Berufung an die Hauptversammlung ist ausgeschlossen.

(5) Bei den Wahlen werden nur die abgegebenen Ja- und Neinstimmen berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

§ 4 Beitrag

(1) Der von den Mitgliedern zu erhebende Beitrag und die Aufnahmegebühr werden von der Hauptversammlung in einer Beitragsordnung festgesetzt. Der Beitrag und die Aufnahmegebühr sind im Voraus zu zahlen, spätestens bis zum 31. März des laufenden Geschäftsjahres.

(2) In besonderen Fällen kann der Vorstand eine Stundung oder Ermäßigung des Beitrages und der Aufnahmegebühr gewähren.

(3) Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Einzelmitglied hat grundsätzlich das Recht der Inanspruchnahme aller Einrichtungen und Angebote des Vereins.

(2) Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft verpflichtet sich das Mitglied, nach besten Kräften an den Vereinszwecken (§ 2) mitzuarbeiten, und zur pünktlichen Bezahlung des Beitrags (§ 4).

(3) Jedes Mitglied erhält eine Aufnahmebestätigung. Die gültige Satzung und Disziplinarordnug kann unter www.jvno.de eingesehen werden.

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt:

(1.1) Durch Ableben.

(1.2) Durch freiwilligen Austritt.
Dieser muss spätestens ein Vierteljahr vor Ende des Geschäftsjahres schriftlich erklärt werden und wird dann beitragsgemäß zum Ende des laufenden Geschäftsjahres gültig.

(1.3) Durch Ausschluss.
Dieser erfolgt fristlos durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes mit Dreiviertelmehrheit, wenn ein grober Verstoß gegen die Satzung, vorsätzliches vereinsschädigendes Verhalten oder ein anderer wichtiger Grund vorliegt. Das betroffene Mitglied ist zuvor anzuhören. Der Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied schriftlich mit Angaben von Gründen bekannt zu geben. Das Mitglied kann innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Ausschlussgründe Beschwerde bei der nächsten Hauptversammlung einlegen, die über den Ausschluss endgültig entscheidet. Bis zu dieser Entscheidung gilt der Beschluss des Vorstandes. Die ausscheidenden Mitglieder verlieren ihre Rechte am Verein und dessen Vermögen.

(1.4) Durch Streichung von der Mitgliederliste.
Die Streichung kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes mit einfacher Mehrheit erfolgen, wenn das Mitglied dem Vorstand unbekannt verzogen ist oder trotz Mahnung wiederholt den Beitrag zum satzungsgemäßen Termin nicht geleistet hat. Eine Anhörung des Mitglieds ist nicht erforderlich.

(2) Das Erlöschen einer Mitgliedschaft wird im Mitteilungsblatt des JVNO bekannt gegeben.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1. Die Hauptversammlung

2. Der gesetzliche Vorstand

3. Der geschäftsführende Vorstand („Vorstand“)

4. Der erweiterte Vorstand

5. Der Beirat

6. Die Revisoren

§ 8 Die Hauptversammlung

(1) Die ordentliche Hauptversammlung (JHV) soll spätestens drei Monate nach Ende des Geschäftsjahres abgehalten werden. Sie ist die beschlussfassende Mitgliederversammlung. Hierzu ist mit Tagesordnung schriftlich mindestens vierzehn Tage vorher vom Vorsitzenden einzuladen. Die Absendung wahrt die Frist. Anträge zur Tagesordnung müssen acht Tage vor der JHV beim Vorstand über die Geschäftsstelle schriftlich eingegangen sein. Sowohl die Einladung zur JHV als auch Anträge an diese können per e-mail gestellt werden.

(2) Zu den Rechten und Aufgaben der ordentlichen Hauptversammlung gehören im Rahmen der in dieser Satzung festgelegten Regelungen insbesondere:

(2.1.) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes;

(2.2.) Entgegennahme der Jahresberichte aus den Sachgebieten;

(2.3.) Entgegennahme des Kassen- und Finanzberichts des Schatzmeisters/der Schatzmeisterin;

(2.4.) Bericht der Revisoren;

(2.5.) Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes gemäß § 13(4);

(2.6.) Durchführung der erforderlichen Neuwahlen;

(2.7.) Beschlussfassung über fristgemäß vorgeschlagene Ernennungen;

(2.8.) Beschlussfassung über Satzungsänderungen;

(2.9.) Beschlussfassung über die Beitragsordnung;

(2.10.) Beschlussfassung über den Kassenvoranschlag und die Finanzplanung für das neue Geschäftsjahr;

(2.11.) Beschlussfassung über sonstige fristgerecht eingegangene Anträge an die JHV.

(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 15 %  der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist die einberufene Hauptversammlung infolge zu geringer Zahl der stimmberechtigten Mitglieder nicht beschlussfähig, so wird nach längstens vier Wochen eine zweite Hauptversammlung einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig ist.

(4) Ferner ist eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, wenn der Vorstand es mit einfacher Mehrheit beschließt, oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder einen Antrag mit Begründung stellen.

(5) Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst; Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(6) Zur Feststellung der Mehrheit bei Abstimmungen werden nur die abgegebenen Ja- und Neinstimmen berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(7) Über die in der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse sind Niederschriften anzufertigen. Die Ergebnisse der Wahlen sind im Protokoll festzuhalten. Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 9 Der gesetzliche Vorstand

(1) Der gesetzliche Vorstand im Sinne von § 26 Abs. 1 BGB besteht aus

– dem/der Vorsitzenden

– dem/der Stellvertretenden Vorsitzenden

– dem/der Schatzmeister/in

(2) Der Vorsitzende, der Stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB). Jeder vertritt allein.

(3) Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der Stellvertretende Vorsitzende nur dann Vertretungsvollmacht hat, wenn der Vorsitzende verhindert ist, und der Schatzmeister nur dann, wenn sowohl der Vorsitzende als auch der Stellvertretende Vorsitzende verhindert sind.

§10 Der geschäftsführende Vorstand („Vorstand“)

(1) Der Vorstand setzt sich aus folgenden Vertretern des Vereins zusammen:

– dem/der Vorsitzenden

– dem/der Stellvertretende/n Vorsitzende/n

– dem/der Schriftführer/in

– dem/der Schatzmeister/in

(2) Dem/der Schriftführer/in und dem/der Schatzmeister/in steht jeweils ein/e von der JHV gewählte/r Stellvertreter/in zur Seite, der/die im Verhinderungsfall dessen/ deren Rechte und Pflichten im geschäftsführenden Vorstand übernimmt. Den Stellvertretern können vom Vorstand zur Arbeitsentlastung des Amtsinhabers auch Teilaufgaben des betreffenden Arbeitsgebietes übertragen werden.

(3) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Hauptversammlungsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.

(4) Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und ihre Stellvertreter werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von drei Jahren geheim gewählt und sind wieder wählbar. Bei einem Kandidaten kann per Akklamation gewählt werden.

(5) Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl stattgefunden hat.

(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand kann auch ohne gesonderte Sitzung Beschlüsse fassen, wenn alle Vorstandsmitglieder einverstanden sind. Beschlüsse sind zu protokollieren.

(7) Bei Abstimmungen innerhalb des geschäftsführenden Vorstandes werden Enthaltungen nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(8) Der Vorstand beschließt eine Geschäftsordnung, die solange Gültigkeit hat, bis sie per Vorstandsbeschluss geändert oder aufgehoben worden ist.

(9) Dem/der Vorsitzenden obliegt die Leitung und Koordination der Vorstands- und Vereinsarbeit.
Der Vorsitzende und die ihn vertretenden Stellvertreter sind gehalten, rechtsverbindliche Erklärungen nur mit Zustimmung eines weiteren Vorstandsmitglieds unter Beachtung der Geschäftsordnung abzugeben. Der Vorsitzende muss eine Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes einberufen, wenn dies ein Vorstandsmitglied unter schriftlicher Angabe von Gründen verlangt.

(10) Ein Vorstandsmitglied führt die Geschäftsstelle des Vereins und berichtet dem Vorstand als Ganzes. Die Geschäftsstelle kann durch Beschluss des Vorstandes mit einem Budget ausgestattet werden. Der/die Leiter/in der Geschäftsstelle kann darüber verfügen. Diese Genehmigung kann jederzeit vom Vorsitzenden oder dem Vorstand widerrufen werden.

(11) Der/die Schatzmeister/in ist gegenüber dem Vorsitzenden und dem Vorstand für die ordnungsgemäße Verwaltung der Vereinsfinanzen, des Vereinsvermögens sowie für die ordnungsgemäße Ausstellung von Spendenbescheinigungen verantwortlich.

(12) Dem/der Schatzmeister/in und dem/der Vorsitzenden können mit Genehmigung des Vorstandes für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs Einzelunterschriftsberechtigung(en) für benannte Vereinskonten übertragen werden. Die Genehmigung kann an Höchstgrenzen gebunden und jederzeit widerrufen werden.

(13) Der Vorstand kann Sachbearbeiter für bestimmte Aufgaben berufen.

(14) Der geschäftsführende Vorstand, die Stellvertreter und die vom Vorstand eingesetzten Sachbearbeiter üben ihre Tätigkeit ehrenhalber aus.

(15) Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, die stellvertretenden Vorstandsmitglieder sowie die Sachbearbeiter können einen angemessenen Aufwendungsersatz erhalten.

§ 11 Der erweiterte Vorstand

(1) Der erweiterte Vorstand setzt sich aus dem geschäftsführenden Vorstand, den Stellvertreter/innen von Schriftführer/in und Schatzmeister/in und den Sachbearbeitern zusammen.

(2) Der erweiterte Vorstand wird mindestens einmal im Jahr vom Vorsitzenden zur Information und Anhörung einberufen. Die Rechte und Pflichten des geschäfts-führenden Vorstandes bleiben hierbei unberührt.

(3) Auf der Sitzung des erweiterten Vorstandes berichten der/die Vorsitzende und die Sachbearbeiter/innen über die Ergebnisse der bisherigen Arbeit und über zukünftige Vorhaben sowie den laufenden Finanzbericht und die zukünftige Finanzplanung.

§ 12 Der Beirat

(1) Die Hauptversammlung wählt einen nicht stimmberechtigten Beirat zur Beratung des Vorstandes.
Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes können nicht gleichzeitig dem Beirat angehören.

(2) Der Beirat besteht aus mindestens 5 Mitgliedern nach § 3 Abs. 2.1 u/o 2.3 und wird mindestens einmal im Jahr vom Vorstand einberufen.

(3) Der Beirat soll sich gutachtlich zu Fragen äußern, die die Hauptversammlung oder der Vorstand an ihn herangetragen haben. Die Rechte und Pflichten des Vorstandes bleiben hierbei unberührt.

(4) Der Beirat berät den Vorstand bei Kontroversen innerhalb des Vereins, bei Ausschlussverfahren und Verstößen von Mitgliedern gegen die Disziplinarordnungen.

(5) Der Beirat bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl stattgefunden hat.

(6) Der Beirat übt seine Tätigkeit ehrenhalber aus.

§ 13 Die Revisoren

(1) Die beiden Revisoren werden von der JHV im Wechsel für ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich.

(2) Die Revisoren überprüfen, ob die Buchführung des JVNO hinsichtlich Einnahmen, Ausgaben, Inventaraufzeichnungen und Vermögen ordnungsgemäß und in Übereinstimmung mit den gemeinnützigen Satzungszwecken ist.

(3) Die Revisoren verfassen über ihre Prüfung einen Bericht, den sie der JHV vortragen und dem Versammlungsprotokoll beifügen. Der Bericht muss ein Gesamtergebnis der Prüfung enthalten.

(4) Die Entlastung des Vorstandes oder Teile des Vorstandes kann nur auf der Grundlage des Berichts der Revisoren erfolgen.

§ 14 Auflösung des Vereins

(1) Für einen Antrag auf Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von mindestens fünfzig Prozent der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Auflösung kann nur auf einer zu diesem Zwecke einberufenen Hauptversammlung beschlossen werden, wenn zu ihr mindestens die Hälfte aller Mitglieder erschienen sind und sich die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder mit Dreiviertelmehrheit für die Auflösung aussprechen.

(2) Ist die einberufene Hauptversammlung infolge zu geringer Zahl der Anwesenden nicht beschlussfähig, so wird nach längstens zwei Wochen eine zweite Hauptversammlung einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimm-berechtigten beschlussfähig ist, aber zur Entscheidung des Auflösungsantrages ebenfalls einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bedarf.

(3) Die Liquidation erfolgt durch Liquidatoren, welche vom Vorstand vorgeschlagen werden, die von der außerordentlichen Hauptversammlung bestätigt werden müssen.

(4) Das im Falle der Auflösung nach Durchführung der Liquidation verbleibende Restvermögen oder das nach Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke vorhandene Vermögen ist nach Abzug aller Verbindlichkeiten gemäß Beschluss der Hauptversammlung an eine oder mehrere steuerbegünstigte Körperschaften, die sich mit gleichen oder ähnlichen Aufgaben wie der aufgelöste Verein befassen, oder einer Körperschaft des Öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke zu übertragen.

§ 15 Beitritt zu anderen Organisationen

Der Verein kann jagdlichen Zweckverbänden und entsprechenden anderen Vereinigungen unter Beachtung des Satzungszwecks (§ 2) beitreten. Hierüber beschließt die Hauptversammlung.

§ 16 Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 17 Die Disziplinarordnungen

Die jeweils gültige Disziplinarordnung des Landesjagdverbandes Hessen e. V. ist integrierter Bestandteil dieser Satzung. Außerdem erkennt der Verein für sich und seine Mitglieder die Satzung sowie die Disziplinar- und Verbandsgerichtsordnung des Jagdgebrauchshundverbandes e. V. (JGHV) in der jeweils gültigen Fassung verbindlich an.

§18 Datenschutzerklärung

Speicherung von Daten:

Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein dessen Adresse, Geburtsdatum und Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV- System/in den EDV-Systemen des ersten und zweiten Vorsitzenden, des Schatzmeisters und des Schriftführers gespeichert.

Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z. B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.

Weitergabe der Daten an den Landesjagdverband Hessen und den Jagdgebrauchshundeverband:

Als Mitglied des Landesjagdverbandes Hessen (LJV Hessen) ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden.dabei Name, Adresse und bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z. B. Vorstandsmitglieder) die vollständige Adresse mit Telefonnummer, EMail- Adresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion im Verein.

Als Mitglied des Jagdgebrauchshundeverbandes (JGHV) ist der Verein verpflichtet Name, Adresse, Telefon-, Faxnummer und E-Mailadressen seiner Richter und bei Prüfungen die Prüfungsergebnisse, sowie die Adressen und Telefonnummern der Hundebesitzer an den JGHV zu melden. Die Prüfungsergebnisse werden mit dem Namen des Führers im Hessenjäger und im Jagdgebrauchshund veröffentlicht.

Pressearbeit:

Der Verein informiert die Tagespresse über besondere Ereignisse und Veranstaltungen. Solche Informationen werden überdies auf der Internet-Seite des Vereins veröffentlicht. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruchs unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen.

Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt. Der Verein benachrichtigt den LJV Hessen und JGHV von dem Widerspruch des Mitglieds.

Weitergabe von Mitgliedsdaten an Vereinsmitglieder und Kooperationspartner:

Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, vor allem Schießwettbewerbe, Hundeprüfungen und deren Ergebnisse sowie Feiern und Jubiläen, in der Vereinszeitschrift FNOJ bekannt. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruchs unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied eine weitere Veröffentlichung,

Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Macht ein Mitglied geltend, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.

Austritt aus dem Verein:

Beim Austritt werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht.

Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Schatzmeisterei betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

§ 19 Die Anerkennung

Mit der Aufnahme in den Verein und der Aushändigung der Satzung und der Disziplinarordnungen erkennt jedes Mitglied diese als für sich bindend an.

§ 20 Der Gerichtsstand

Der Gerichtsstand ist Frankfurt am Main

§ 21 Das Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Das Inkrafttreten wird im JVNOMitteilungsblatt bekanntgegeben. Alle früheren Satzungen des JVNO verlieren hiermit ihre Gültigkeit.

Frankfurt am Main, Beschluss der Hauptversammlung vom 02. März 2023